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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Jubiläumsfeier / III. Begünstigte Arbeitnehmer-Jubiläen

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Rz. 10

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die Begünstigung gilt nur für Jubiläen, die arbeitsrechtlich allgemein üblich sind. Die Berechnung der für das Jubiläum maßgebenden Beschäftigungsdauer hat sich aber nicht geändert (zu Einzelheiten > Rz 11, 12). Begünstigt sind nur Jubilarfeiern aus Anlass des 10- oder 25-jährigen Jubiläums oder eines Vielfachen davon, also zum 10., 20., 30., 40., 50. und 60. ArbN-Jubiläum. Die Feier des 40-, 50- oder 60-jährigen Jubiläums kann bis zu 5 Jahre vor dem Jubiläum liegen (BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst b, BStBl 2015 I, 832; die Regelung beruht auf der VO vom 21.12.1979, BGBl 1979 I, 2348). Das bedeutet: Hat ein ArbN das 35., 45. oder 55. Jubiläum erreicht, kann er innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren seit diesem Tage zu jedem beliebigen Zeitpunkt als Jubilar begünstigt werden. Auf das Erreichen des 40., 50. oder 60. Jubiläums kommt es nicht an. In anderen Fällen – besonders beim 10. bis 30. Jubiläum ist es nicht üblich, ein lediglich bevorstehendes Jubiläum zu feiern.

 

Rz. 11

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Wann ein ArbN sein Jubiläum begeht, beurteilt sich auch steuerlich im Wesentlichen nach dienstrecht- oder arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Der ArbN muss nicht ununterbrochen bei demselben ArbG beschäftigt gewesen sein. Für Bundesbeamte und Soldaten bestimmt die Dienstjubiläums-VO vom 18.12.2014 (BGBl 2014 I, 2267) die berücksichtigungsfähigen Zeiten. Entsprechende VOen gibt es für die Bundesländer, zB die JubiläumszuwendungsVO NRW vom 10.01.2017 (GV. NRW. 2017 S. 210).

 

Rz. 12

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Arbeitsrechtlich darf der ArbG unter dem Vorbehalt, dass die Handhabung nicht der Verkehrsauffassung widerspricht, in die maßgebende Beschäftigungsdauer auch Zeiträume einbeziehen, in denen der ArbN in Betrieben beschäftigt war, deren wesentliche...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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