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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / II. Rechtsentwicklung

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Rz. 6

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die in § 42d EStG enthaltene Regelung geht zurück bis zu § 50 EStG vom 29.03.1920 (RGBl 1920 I, 359), der die Gesamtschuld von ArbN und ArbG für die einzubehaltende und abzuführende LSt einführte. § 38 Abs 3 EStG vom 27.02.1939 (RGBl 1939 I, 297) stellte klar, dass der ArbG für den richtigen Abzug der LSt und ihre Abführung haftet.

 

Rz. 7

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Mit dem EStRG vom 05.08.1974 (BGBl 1974 I, 1769) wurde § 42d Abs 1–5 in das EStG eingefügt. In dieser Vorschrift ging § 46 LStDV 1971 auf. Die Haftung wurde insgesamt auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung neu konzipiert. Abs 6–8 (Haftung bei gewerbsmäßiger ArbN-Überlassung) wurden dem § 42d EStG durch das StBerG 1986 vom 19.12.1985 (BGBl 1985 I, 2436) angefügt. Damit reagierte der Gesetzgeber auf BFH 135, 501 = BStBl 1982 II, 502. Das Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des ArbG im Sozialversicherungsrecht vom 20.12.1988 (BGBl 1990 I, 2330) verweist in § 42d Abs 6 EStG nicht mehr auf § 317a RVO, sondern auf §§ 28a SGB IV.

 

Rz. 8

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Das StRefG 1990 vom 25.07.1988 (BGBl 1988 I, 1039) übernahm einen bis dahin in § 10 Abs 3 LStDV geregelten Haftungsausschluss zu Sachverhalten des § 19a EStG als § 42d Abs 2 Nr 3 EStG. § 42d Abs 4 EStG (nachträgliche Anmeldung/Steueranerkenntnis) wurde auch für pauschale LSt anwendbar. Das StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl 1992 I, 297) ergänzte § 42d Abs 2 Nr 1 EStG durch das Zitat des § 38 Abs 4 Satz 2 EStG; damit wird klargestellt, dass der ArbG nicht haftet, soweit LSt vom ArbN nachzufordern ist, weil der ArbG dem > Betriebsstätten-Finanzamt angezeigt hat, dass er in den Fällen des § 38 Abs 4 Satz 1 EStG keine LSt einbehalten konnte. Das StMBG vom 21.12.1993 (BGBl 1993 I, 2310) fügte § 167 Abs 1 AO ei...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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