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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, GmbH & Co. KG

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die GmbH & Co. KG ist steuerlich als Kommanditgesellschaft anerkannt (> Gewohnheitsrecht). Alleiniger persönlich haftender Gesellschafter dieser Personengesellschaft (Komplementär) ist eine Kapitalgesellschaft (> GmbH); Kommanditisten sind idR die Gesellschafter der GmbH. Als alleiniger Geschäftsführer der KG wird meist die GmbH bestellt. Die GmbH als > Juristische Person kann aber nur durch ihre Organe, insbesondere die Geschäftsführer, rechtswirksam handeln (> Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 1). Zu Gf der GmbH werden wiederum gewöhnlich ein oder mehrere Kommanditisten der KG bestellt. Die Kommanditisten führen also, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich, die Geschäfte ihrer KG. Das Gehalt, das die Kommanditisten von der GmbH beziehen, wird der GmbH von der KG als Entgelt für die Geschäftsführung erstattet. > Arbeitgeber des GesGf ist die geschäftsführende GmbH und nicht die GmbH & Co. KG.

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Nach bürgerlichem Recht ist der Gf einer GmbH idR deren Angestellter. Auch steuerlich wird er regelmäßig als > Arbeitnehmer behandelt (> Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 2 ff). Da im Steuerrecht jedoch die > Wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend ist, nimmt der BFH bei einer GmbH & Co. KG an, dass die Tätigkeit als Gf der Komplementär-GmbH nur eine Nebenfunktion des Kommanditisten ist, der als solcher Mitunternehmer der KG ist und steuerlich darum nicht deren ArbN sein kann (> Gesellschafter von Personengesellschaften).

 

Rz. 3

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Der BFH vertritt die Auffassung, dass der GesGf die Geschäfte in seiner Eigenschaft als Kommanditist und nicht als ArbN der an sich zur Geschäftsführung berufenen Komplementär-GmbH führt. Das Gehalt, das ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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