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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Einstweilige Anordnung

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Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Das Finanzgericht kann auf Antrag, auch bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 114 FGO). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung dem Gericht geboten erscheint, um – vor allem bei andauernden Rechtsverhältnissen – wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen (ähnlich gewichtigen [vgl BFH 153, 2 = BStBl 1988 II, 58]) Gründen. Ein hinreichender Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht sein würde (BFH 140, 430 = BStBl 1984 II, 492). Eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende Regelung lässt die Rechtsprechung in diesem Verfahren nur dann zu, wenn auf andere Weise ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten sein würde und die Nachteile, die bei Ablehnung des Antrags entstünden, nicht wieder gutzumachen sein würden (BFH 148, 440 = BStBl 1987 II, 269). Deshalb geht eine > Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids der einstweiligen Anordnung vor (zur Subsidiarität vgl § 114 Abs 5 FGO).

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Gegenstand des § 114 FGO ist die Sicherung von Leistungen, die nicht in Geld bestehen, und die vorläufige Regelung streitiger Rechtsverhältnisse. Dafür kommen regelmäßig Feststellungs- und Verpflichtungsklagen in Betracht, nicht aber Anfechtungsklagen (zu den Klagearten > Rechtsbehel...

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