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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bundesmarine

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Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Unbeschränkte Steuerpflicht: Angehörige der deutschen Bundesmarine mit > Wohnsitz oder gewöhnlichem > Aufenthalt in Deutschland sind nach § 1 Abs 1 Satz 1 EStG und im Ausland stationierte Angehörige der Bundesmarine sind nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Auch bei einer Tätigkeit im Ausland erzielen sie > Inländische Einkünfte Rz 2/2 (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff); ergänzend > NATO. Bei Einsätzen außerhalb des Festlandsockels, auf hoher See und in ausländischen Häfen bleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland (vgl die Kassenstaatsklausel der DBA; > Doppelbesteuerung Rz 47ff). Zu weiteren Hinweisen > Schiffspersonal Rz 5 ff und Rz 14 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Bordzulage von Angehörigen der deutschen Marine (§ 17 BBesG, § 1 WSG iVm der Erschwerniszulagen-VO [EZulV]) ist Teil der steuerpflichtigen Bezüge (> Lohnzuschläge Rz 2), wenn sie nicht im Bundeshaushaltsplan ausdrücklich als Dienstaufwandsentschädigung ausgewiesen ist (dann § 3 Nr 12 Satz 1 EStG; > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Bundeswehr); sonst nur soweit § 3 Nr 12 Satz 2 oder § 3 Nr 13 EStG (> Rz 3) anwendbar ist. Ergänzend > Bundeswehr. Entsprechendes gilt für andere Zulagen, die auf Hilfsschiffen der Bundesmarine im Lohnverhältnis beschäftigte Besatzungsmitglieder auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften erhalten. Ausbleibezulagen sind nur im Rahmen von R 3.13 LStR steuerfrei.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das Schiff oder schwimmende Gerät ist für Mitglieder der Besatzung keine > Erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG (es ist nicht ortsfest nach Satz 1 der Norm). Vielmehr hat ein Angehöriger der Marine, der außerhalb des Einsatzes auf See einen Platz in der Kaserne oder einer anderen ortsfesten Einri...

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