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HeizKV: Umlagefähige Heiz- und Warmwasserkosten inkl. CO ... / 1.2 CO2-Kosten (CO2-Aufteilung)

Justin Denk, Martina Westner
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Bereits seit dem 1.1.2021 ist für das Inverkehrbringen von fossilen Brennstoffen wie Heizöl, Erdgas oder Diesel, sofern nicht bereits das europäische Emissionshandelssystems zur Anwendung kommt, ein sogenannter CO2-Preis (auch CO2-Kosten, CO2-Abgabe) nach dem BEHG zu entrichten. Dieser soll zur sparsamen Verwendung dieser treibhausgasverursachenden Brennstoffe anhalten. Die inverkehrbringenden Unternehmen passen die Brennstoffpreise entsprechend an, sodass bei Mietverhältnissen der den Brennstoff beziehende Vermieter zunächst die CO2-Kosten tragen musste.

Auch der CO2-Preis gehört jedoch zu den Kosten der Brennstoffe i.S.d. § 7 Abs. 2 HeizKV. Nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage konnte der CO2-Preis bei der Heizkostenabrechnung daher vollständig auf den Mieter umgelegt werden. So konnte der Mieter angehalten werden, weniger Wärme zu verbrauchen und folglich mittelbar weniger Treibhausgase zu verursachen. Das Anreizsystem des BEHG blieb allerdings im Hinblick auf den Vermieter wirkungslos, da die CO2-Kosten für ihn lediglich einen Durchgangsposten darstellten.

CO2KostAufG

Das zum 1.1.2023 in Kraft getretene CO2KostAufG soll dazu führen, dass neben dem Mieter auch der Vermieter angehalten wird, energetische Sanierungen der vermieteten Gebäude umzusetzen (doppelte Anreizwirkung). Es sieht im Kern die Einführung eines abweichenden Aufteilungsmaßstabs für die CO2-Kosten nach einem Stufensystem vor, in das das Gebäude eingeordnet wird. Maßgeblich hierfür sind die Einflussmöglichkeiten von Vermieter und Mieter auf den CO2-Ausstoß eines Gebäudes. Aufseiten des Mieters ist das die Steuerung des Heizverhaltens, aufseiten des Vermieters die Reduzierung der CO2-Emmissionen des Gebäudes durch energetische Sanierungen oder die Umstellung auf klimaneutrale oder klimafreundlic...

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