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HeizKV: Kürzungsrechte des Mieters

Justin Denk, Martina Westner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Wird entgegen den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet oder gegen die Pflicht, fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte zu installieren, verstoßen oder werden die erforderlichen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nicht mitgeteilt, sieht § 12 HeizKV als Sanktionsmittel Kürzungsrechte des Mieters vor.

Des Weiteren ist ein Kürzungsrecht des Mieters in § 7 Abs. 4 CO2KostAufG vorgesehen, wenn der Vermieter entweder den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten überhaupt nicht ausweist oder die gem. § 7 Abs. 3 CO2KostAufG erforderlichen Angaben in der Heizkostenabrechnung fehlen.

1 Kürzungsrecht bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung

Erhält der Mieter keine ordnungsgemäß erstellte verbrauchsabhängige Abrechnung, so gesteht § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV dem Nutzer das Recht zu, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung ein Nutzer durch angepasstes Verhalten Kosten und somit auch Energie einspart. Dieser Effekt geht aber bei einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung verloren, weshalb dem Mieter ein Kürzungsrecht als sog. pauschalierter Schadensersatz zusteht.[1]

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 12 HeizKV, Rn. 7.

1.1 Verbrauchsunabhängige Abrechnung

Die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine Abrechnung über Heiz- und/oder Warmwasserkosten vorliegt. Diese muss verbrauchsunabhängig und entgegen den Bestimmungen der HeizKV erstellt worden sein. Verbrauchsunabhängig ist eine Abrechnung immer dann, wenn Verbrauchswerte nicht festgestellt bzw. abgelesen werden können. Dies ist nicht nur bei Fehlen entsprechender Geräte der Fall, sondern auch bei Geräteausfall, wenn trotz vorhandener Erfassungsgeräte keine ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgenommen ...

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