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HeizKV: Gewerbliche Wärme- und Warmwasserlieferung (Cont ... / 4.2 Bestehendes Mietverhältnis

Justin Denk, Martina Westner
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Hat der Vermieter bisher eine zentrale Versorgungsanlage selbst betrieben und will er während eines laufenden Mietverhältnisses auf gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser umstellen, so kann er das nach herrschender Meinung nur mit Zustimmung des Mieters tun.[1] Durch den Abschluss des Mietvertrags sind Mieter und Vermieter an die darin getroffenen Vereinbarungen gebunden. Hierzu gehört auch die Versorgung mit Wärme. Erfolgt die Versorgung im Eigenbetrieb des Vermieters bzw. Gebäudeeigentümers, ist diese Versorgungsart Gegenstand des Mietvertrags. Will daher der Vermieter auf gewerbliche Lieferung umstellen, liegt eine Vertragsänderung vor, die grundsätzlich der Zustimmung des Mieters bedarf. Der BGH hat die Auffassung vertreten, dass die Zustimmung des Mieters im Hinblick auf die Umstellung bereits darin gesehen werden kann, dass der Mietvertrag auf einen Betriebskostenkatalog verweist, der die Wärmelieferung beinhaltet.[2]

 
Achtung

Höhere Betriebskosten

Die Umstellung auf gewerbliche Lieferung birgt wegen der damit für den Mieter höheren Betriebskosten hohes Streitpotenzial.

Bestehendes Mietverhältnis nach 1.7.2013

2013 wurde § 556c BGB eingeführt. Diese Vorschrift regelt zusammen mit der Wärmelieferverordnung (WärmeLV vom 7.6.2013) die rechtlichen Voraussetzungen für die Umstellung von der Eigenversorgung eines Anwesens mit Wärme und Warmwasser auf gewerbliche Lieferung.

 
Achtung

Alle bestehenden Wohnraummietverhältnisse

§ 556c BGB ist auf alle bestehenden Wohnraummietverhältnisse anzuwenden, unabhängig davon, welche vertraglichen Regelungen der Mietvertrag enthält.

Wenn der Vermieter von Eigenversorgung auf Fremdversorgung umstellt, führt dies in der Regel zu höheren Heiz- und Warmwasserkosten. Die Rechnung des Wärmelieferanten besteht aus einem fixen Grundpreis und e...

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