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HeizKV: Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung / 2.5.1 Passivhaus (§ 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizKV)

Justin Denk, Martina Westner
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Durch die zum 1.1.2009 in Kraft getretene Änderung der HeizKV wurde zusätzlich zu den bereits bestehenden Ausnahmen eine weitere eingeführt. Danach sind Räume in besonders energieeffizienten Gebäuden – das sind solche, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2 pro Jahr aufweisen – von der Verbrauchserfassungspflicht und verbrauchsabhängigen Abrechnung betreffend die Wärmeversorgung ausgenommen. Hierbei handelt es sich um die sog. Passivhäuser bzw. Niedrigenergiehäuser. Sie verfügen über eine derartig gute Wärmedämmung und sind so luftdicht gebaut, dass auf eine herkömmliche Heizungsanlage verzichtet werden kann. Die Kosten für die Verbrauchserfassung wären höher als die zu erwartenden (geringen) Energieeinsparungen, die sich durch Messungen, die das Verbraucherverhalten beeinflussen sollen, erzielen ließen. Die Anwendung der HeizKV würde zu keinem nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil oder zu einer deutlichen Einsparung von Primärenergie führen.

Nach der Begründung des Verordnungsgebers soll diese Regelung schon beim Bau von Gebäuden bzw. bei der Sanierung von Mehrfamilienhäusern einen Anreiz geben, den sog. Passivhausstandard zu erreichen. Denn je besser der energetische Standard eines Gebäudes, desto geringer ist der Einfluss des Nutzerverhaltens auf den Energieverbrauch. Unter diesen Umständen lässt sich der Aufwand für die verbrauchsabhängige Abrechnung nicht mehr durch die Energieeinsparung ausgleichen.

 
Achtung

Unterscheiden: Wärme- und Warmwasserversorgung

Für Passivhäuser gelten die Bestimmungen der HeizKV insoweit nicht, als sie sich auf die Versorgung mit Wärme beziehen. Was die Versorgung mit Warmwasser betrifft, kommen für die Verbrauchserfassung und Abrechnung jedoch die Vorgaben der HeizKV zum Tragen.

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