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Hausgeld und Hausgeldverzug (FAQs) /   Hausgeldfälligkeit

Dr. Oliver Elzer
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Wann ist die Zahlung des Hausgelds fällig?

Nach § 271 BGB sind die Hausgelder sofort nach Beschlussfassung über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans und der Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen auf Grundlage der Jahresabrechnung sowie der Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage zur Zahlung fällig. In der Praxis enthalten allerdings in aller Regel bereits die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung Bestimmungen über die Fälligkeit der Hausgelder.

 

In einem Hausgeldbeschluss wird nicht nach § 28 Abs. 3 WEG bestimmt, wann die Hausgelder fällig sein sollen. Aus diesem Grund weigert sich ein Wohnungseigentümer, das Hausgeld zu zahlen. Ist dieser Einwand berechtigt?

Nein. Die Wohnungseigentümer können nach § 28 Abs. 3 WEG beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind. Sehen sie davon ab (= sie treffen keine Anordnung), gilt subsidiär das Gesetz. Das BGB aber ordnet an, dass die Hausgeldforderungen sofort fällig werden (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Einwand ist mithin unberechtigt.

 

Sind Hausgelder auch fällig, wenn gar keine Vorschüsse beschlossen wurden?

Wird nicht über die Festsetzung von Vorschüssen beschlossen, dann sind die Wohnungseigentümer auch nicht zur Hausgeldzahlung verpflichtet.

 

Kann die Fälligkeit der Hausgeldzahlung auch mehrheitlich beschlossen werden?

Ein Mehrheitsbeschluss über die Fälligkeit der Hausgeldzahlungen ist gemäß § 28 Abs. 3 WEG selbst dann möglich, wenn bereits in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung eine konkrete Fälligkeitsbestimmung enthalten ist, die abgeändert werden soll. Die Wohnungseigentümer haben eine generelle Kompetenz zur mehrheitlichen Beschlussfassung über Fälligkeitsregelungen hinsichtlich der Zahlung von Hausgeldern – auch entgegen ande...

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