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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 3.2 Beschlüsse nach §§ 28 Abs. 3, 19 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Dr. Oliver Elzer
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Das Mahnwesen ist zur Optimierung des Forderungsmanagements i. d. R. durch eine ganze Reihe von Beschlüssen nach §§ 28 Abs. 3,19 Abs. 1,16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorzubereiten bzw. durch diese zu flankieren. So können die Wohnungseigentümer

  • die Regelung der Art und Weise von Zahlungen sowie
  • die Fälligkeit und die Folgen des Verzugs bestimmen.

Flankierende Beschlüsse

Wichtig sind insbesondere Beschlüsse zu folgenden Themen:

  • Fälligkeit des Hausgelds und Beantwortung der Frage, was gelten soll, wenn ein Wohnungseigentümer säumig ist (Vorfälligkeitsanordnung/Verfallklausel);
  • SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahren;
  • Ausschluss von Sammelüberweisungen;[1]
  • Pflicht, dass Säumige bestimmte Sondervergütungen der Verwaltung tragen müssen[2] (das ist ein Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG);
  • Verrechnung von Leistungen;[3]
  • Ratenzahlungen;
  • Sondervergütung, unter anderem die Anordnung, dass der Verwalter gerichtlich von ihm geführte Verfahren (1. Instanz) analog dem RVG abrechnen darf.

Flankierende Beschlüsse zum Hausgeld

 

Beschlussmuster: Flankierende Beschlüsse

Fälligkeitsregelungen

"Auf den Wirtschaftsplan zu leistende Vorschüsse sind ab dem ______ jeweils zum 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig."

"Die auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossenen Nachschussforderungen sind sofort zur Zahlung fällig. Es bedarf insoweit keines Abrufs durch den Verwalter. Den jeweiligen Wohnungseigentümern wird jedoch nachgelassen, die Nachzahlung innerhalb von 3 Wochen ab Beschlussfassung zu leisten."

"Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen sind jeweils spätestens 2 Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung über die Sonderumlage zur Zahlung fällig."

Hausgeldvorfälligkeit oder -verfall

"Für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer mit der Entrichtung der Hausgelder für 2 aufeinander folgende Monate bzw. in...

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