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Hausgeldzahlung: Fälligkeit von Hausgeld, Sonderumlage und Nachschüssen (Beschlussvorlagen)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Die Wohnungseigentümer möchten in der Eigentümerversammlung über die Fälligkeit von Hausgeldern, Sonderumlagen oder Nachschüssen auf Grundlage der Jahresabrechnung beschließen. Diese Vorlagen dienen als Grundlage für die Beschlussformulierung.

  • Fälligkeit von Hausgeldvorschüssen
  • Fälligkeit von Beiträgen zu einer Sonderumlage
  • Fälligkeit von Nachschüssen

Fälligkeitsregelungen

Hausgeld

Die Fälligkeit der monatlichen Hausgeldvorschüsse kann auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG auch dann dauerhaft – über die konkrete Wirtschaftsperiode hinaus – geregelt werden, wenn bereits eine entsprechende Vereinbarung zur Fälligkeit besteht (kein Vereinbarungsvorbehalt). Bestimmt etwa die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung eine Fälligkeit der Hausgelder jeweils zum Monatsersten, können die Wohnungseigentümer – insbesondere bei überwiegend vermietetem Wohnungseigentum – zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen eine Angleichung an die Fälligkeit der Miete im Mietrecht[1] beschließen.

Sonderumlage

Auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG kann auch dauerhaft die Fälligkeit von Beiträgen künftig zu beschließender Sonderumlagen geregelt werden.

Nachschüsse

Wann die auf Grundlage der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festgesetzten Nachschussforderungen der Gemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer fällig sind, ist im WEG selbst nicht geregelt. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – sofort Zahlung verlangen kann und der Schuldner – der einzelne Wohnungseigentümer – die Zahlung sofort zu bewirken hat. Da den Wohnungseigentümern in § 28 Abs. 3 WEG grundsätzlich eine Beschlusskompetenz zur Regelung von Zahlungspflichten der Gemeinschaftsmitglieder eingeräumt ist, können sie auch über die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen der festgesetzten Hausgeldnachschüsse auf Grundlag...

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