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Haftungsklausel: Folgen bei Schenkung an Minderjährige

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Besteht eine Haftungsklausel, bedarf auch die unentgeltliche Übertragung eines Wohnungseigentums einer familiengerichtlichen Genehmigung.

2 Normenkette

§ 1822 Nr. 10 BGB; § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Nach § 11 einer Gemeinschaftsordnung haften die Sondernachfolger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für rückständige Lasten und Kosten (…) sowie für andere Forderungen aller Art. Vor diesem Hintergrund will Wohnungseigentümer K sein Wohnungseigentum unentgeltlich auf den Minderjährigen B übertragen. Die Beteiligten bewilligen den Eigentumsübergang und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Am 14.3.2022 genehmigt eine gerichtlich bestellte Ergänzungspflegerin alle in der Urkunde abgegebenen Erklärungen. In der Folge beantragt der Urkundsnotar den Vollzug im Grundbuch.

Das AG – Grundbuchamt – moniert, es fehle noch an einer familiengerichtlichen Genehmigung des Überlassungsvertrags. Diese sei aber gem. § 1822 Nr. 10 BGB erforderlich, weil B nach § 11 der Gemeinschaftsordnung mit dem Vollzug der Auflassung fremde Verbindlichkeiten übernehme. Dagegen wendet sich der Urkundsnotar. Er meint, die Rechtsfolge aus der Gemeinschaftsordnung stelle keine Gegenleistung des Erwerbers für die Übertragung der Immobilie dar. Sie sei "lediglich automatische Folge des Eigentumserwerbs".

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Grundbuchamt verlange zu Recht eine familiengerichtliche Genehmigung. Denn die Auflassung an B unterfalle § 1915 BGB i. V. m. § 1822 Nr. 10 BGB. Die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit liege auch dann vor, wenn der Minderjährige gemeinsam mit einem Dritten die gesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit übernehme, die im Innenverhältnis der Dritte zu tragen habe und die deshalb ihm wirtschaftlich zuzuordnen sei. § 1822 Nr. 10 BGB solle verhindern, dass ein...

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