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OLG Nürnberg Beschluss vom 30.05.2022 - 15 W 1386/22

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Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nürnberg vom 05.05.2022, Az. KM-1181-23, wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.662 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin des mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbundenen Miteigentumsanteils im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Nürnberg von Kleinweidenmühle eingetragen, der im Band 45 auf Blatt 1181 geführt wird. Wegen des "Gegenstandes und Inhalts des Sondereigentums" wird dort auf die Bewilligung vom 24.01.1975 Bezug genommen. Mit dieser wurde die Eintragung der Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums bewilligt, die unter § 11 das Folgende vorsieht: "Die Rechtsnachfolger einer Gemeinschaft haften neben diesem als Gesamtschuldner für rückständige Lasten und Kosten (...) sowie für andere Forderungen aller Art der Gemeinschaft."

Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 20.09.2021 übertrug die Beteiligte zu 1 den genannten Miteigentumsanteil unentgeltlich auf den minderjährigen Beteiligten zu 2, für den dessen Mutter als vollmachtslose Vertreterin handelte. Die Beteiligten bewilligten den Eigentumsübergang und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Am 14.03.2022 genehmigte die gerichtlich bestellte Ergänzungspflegerin alle in der Urkunde abgegebenen Erklärungen. In der Folge beantragte der Urkundsnotar "gemäß § 15 GBO" den Vollzug im Grundbuch.

Mit Zwischenverfügung vom 05.05.2022 monierte das Amtsgericht - Grundbuchamt - Nürnberg, dass es an einer familiengerichtlichen Genehmigung des Überlassungsvertrags vom 20.09.2021 fehle. Diese sei gemäß § 1822 Nr. 10 BGB erforderlich, weil der Beteiligte zu 2 als Folge der Regelung in § 11 der Gemeinschaftsordnung mit dem Vollzug der Auflas...

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  Leitsatz (amtlich) Im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO sind Gerichtsgebühren nach Nr. 14510 KV-GNotKG gegen den Antragsteller festzusetzen, keine Festgebühr nach Nr. 19116 ...

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