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Güterrecht / 3.5.8 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

Tobias Böing
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Rz. 215

Nach § 1381 BGB hat der Schuldner die Möglichkeit, die Ausgleichsforderung zu verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre. Diese Vorschrift stellt ein Billigkeitskorrektiv in der ansonsten rein schematisch zu betrachtenden Zugewinnausgleichssystematik dar, wobei Sinn und Zweck der Vorschrift nicht darin besteht, diejenige Unbilligkeit zu beseitigen, die sich aus der Systematik des Zugewinnausgleichsrechts selbst ergibt. Vielmehr kann dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nur zustehen, wenn der – bewusst in rein schematischer und pauschalierender Art gestaltete – Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.[1]

 

Rz. 216

Ob und wann dies der Fall sein kann, hat der Gesetzgeber durch die Beispiele in § 1381 Abs. 2 BGB näher verdeutlicht, wonach grobe Unbilligkeit insbesondere dann vorliegt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte längere Zeit hindurch die aus dem ehelichen Lebensverhältnis sich ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt hat. Ein wirtschaftlicher Bezug ist aber nicht zwingend erforderlich.[2] Auch Verstöße gegen die durch die Ehe begründeten persönlichen Pflichten, insbesondere die Unterhaltung ehewidriger oder ehebrecherischer Beziehungen, können einen Grund abgeben, die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs ganz oder teilweise zu verweigern.[3]

Ein vom Kindesvater begangener sexueller Missbrauch des gemeinsamen Kindes ist ein extrem schweres Fehlverhalten auch gegenüber der Ehefrau und Mutter des Kindes, der zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs führen kann.[4]

 

Rz. 217

Die Unbilligkeit darf nicht nur vorübergehend be...

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