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Grundsicherungsgeld / 2 Karenzzeiten für Wohnen/Vermögen

Björn Kazda
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Für die Berücksichtigung von Vermögen und die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf gilt eine Karenzzeit von einem Jahr. Die Karenzzeit begann für alle Bürgergeld berechtigten am 1.1.2023 neu; zurückgelegte Zeiten vor 2023 wurden nicht mitgerechnet.

In der Karenzzeit wird nur erhebliches Vermögen berücksichtigt. Das bedeutet insbesondere, dass selbst bewohnte Immobilien sowie Altersvorsorgeverträge nicht als Vermögen zählen. Zudem werden erhöhte Freibeträge eingeräumt (40.000 EUR für die erste Person, je 15.000 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft). Zudem wird die Prüfung stark erleichtert: Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorliegt, wenn dies im Antrag angegeben wird. Eine neue Karenzzeit beginnt, sobald der letzte Leistungsbezug 3 Jahre zurückliegt.

Die Karenzzeit für das Vermögen wurde zum 1.7.2026 wieder abgeschafft.

In der Karenzzeit werden zudem die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf berücksichtigt. Es findet keine Angemessenheitsprüfung statt. Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Bedarf bereits vor der Geltung der Sonderregelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie auf das angemessene Maß beschränkt wurde.

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