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Grund und Boden im Abschluss nach HGB, EStG und IFRS / 3.1.6 Besonderheiten bei Land- und Forstwirten

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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Rz. 59

Bis zum Jahre 1970 war für die Erfassung des Grund und Bodens die Methode der steuerrechtlichen Gewinnermittlung maßgebend. Ungeachtet dessen, dass der Grund und Boden zum Anlagevermögen eines Betriebs gehörte, blieb sein Wert bei der Gewinnermittlung durch eingeschränkten Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und bei der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG außer Ansatz. Lediglich bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelten, war auch der Wert des zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Bodens zu erfassen. Am 11.5.1970 entschied das Bundesverfassungsgericht,[1] dass die Steuerfreiheit der Gewinne aus der Veräußerung und der Entnahme von Grund und Boden bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei. Deshalb wurde durch Gesetz vom 10.8.1971[2] § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG gestrichen und der jetzige Satz 4 in § 4 Abs. 3 EStG eingefügt. Hiernach ist letztlich nach dem 30.6.1970 der Wert des Grund und Bodens voll zu berücksichtigen.[3] Auf die Methode der steuerrechtlichen Gewinnermittlung kommt es nicht mehr an. Ein Unterschied besteht lediglich insofern, als sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Grund und Bodens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben auswirken.[4]

 

Rz. 60

Wird der Grund und Boden tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt, handelt es sich grundsätzlich um notwendiges Betriebsvermögen.[5]

 

Rz. 61

Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine noch kurzfristig verpachtete landwirtschaftliche Nutzfläche in der erkennbaren Absicht, damit den an den eigenen Sohn verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und zu verstärken, so gehört diese Fläche vom Erwerb an zu...

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