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Größenklassen / 6 Auch die Finanzverwaltung kennt Größenklassen

Peter Schmitz
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Abweichend vom Handelsrecht teilt die Finanzverwaltung Steuerpflichtige, bei denen eine Betriebsprüfung möglich ist, auch in Größenklassen ein. Diese Einteilung dient aber nicht der Veröffentlichung von Werten, sondern ist lediglich für die Einordnung in Größenklassen für die Betriebsprüfung (§ 3 BpO 2000).

6.1 Ab 2024 gelten neue Abgrenzungsmerkmale

§ 3 BpO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung -Betriebsprüfungsordnung-) teilt Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, in folgende Größenklassen ein:

  • Großbetriebe (G)
  • Mittelbetriebe (M)
  • Kleinbetriebe (K) und
  • Kleinstbetriebe (Kst)

6.2 Wie oft wird eine Betriebsprüfung durchgeführt?

Die Häufigkeit der Außenprüfung hängt von der Unternehmensgröße ab. Je größer das Unternehmen, desto häufiger findet eine Außenprüfung statt:

Klein- und Kleinstbetriebe unterliegen keinem regelmäßigen oder typischen Turnus. Hier kommt es öfter zu Anlassprüfungen, z. B. bei Kontrollmitteilungen oder wenn sich aus der Steuererklärungen auffällige oder unschlüssige Werte ergeben.

Mittelbetriebe werden durchschnittlich ca. alle zwölf Jahre geprüft.

Bei Großbetriebe erfolgt eine Anschlussprüfung, d. h., diese Betriebe werden durchgehend geprüft.

 
Einordnung der Betriebe ab 2024
Betriebsart Betriebsmerkmale G-Betriebe EUR M-Betriebe EUR K-Betriebe EUR
    über
Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder 14.000.000 8.600.000 1.100.000
steuerlicher Gewinn 800.000 335.000 68.000
Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder 12.000.000 5.200.000 610.000
steuerlicher Gewinn 950.000 300.000 68.000
Freie Berufe Umsatzerlöse oder 12.000.000 5.600.000 990.000
steuerlicher Gewinn 1.400.000 700.000 165.000
Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse oder 14.000.000 6.700.000 910.000
steuerlicher Gewinn 1.200.000 400.000 77.000
Kreditinstitute Aktivvermögen oder 175.000.000 42.000.000 13.000.000
steuerlicher Gewinn 670.000 230.000 57.000
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