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Griechenland / 6 Krankheit im Ausland

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Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Griechenland eingesetzt werden, können auch in Griechenland Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte.

 
Praxis-Beispiel

Entsendung nach Griechenland

Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer für ein 8-monatiges Projekt nach Griechenland. Der Arbeitnehmer kann Sachleistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen.

6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie einige andere Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, gilt ein ähnliches Prinzip. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie befindet sich in der Regel auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte.

Leistungsumfang

Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur die Sachleistungen in Anspruch nehmen können, die – unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts in Griechenland – notwendig sind. Des Weiteren können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die auch griechische Versicherte erhalten. Ebenso müssen die nach griechischem Recht vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden.

6.2 Leistungen bei Krankheit

Bei einer Entsendung ins Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber ersta...

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