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Gratifikation: Anspruch / 1.1 Zweck der Sonderzahlungen

Katharina Haslach
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Gratifikationen können mit unterschiedlichem Zweck geleistet werden, was zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt. Hier ist also Vorsicht geboten.

Sonderzahlung mit Entgeltcharakter

Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter sind solche, die Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung sind. Diese werden oft nur einmal jährlich bezahlt – die Fälligkeit des verdienten Entgelts ist also hinausgeschoben, um die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu konzentrieren, so z. B. für die Weihnachtszeit in Form des 13. Monatsgehalts.[1]

Sonderzahlung zur Belohnung der Betriebstreue

Es gibt aber auch Sonderzahlungen, deren Zweck die Anerkennung für geleistete Dienste, also erwiesenen Betriebstreue (Retention Bonus)[2] oder Anreiz für zukünftige Leistungen, also zukünftige Betriebstreue (beispielsweise Signing Fee) ist. Solche Gratifikationen/Sonderzahlungen haben keinen Entgeltcharakter, sondern sollen den Arbeitnehmer an das Unternehmen binden.[3]

Sonderzahlung mit Mischcharakter

Ferner gibt es Gratifikationen/Sonderzahlungen mit Mischcharakter, d. h. diese Zahlungen sind sowohl Entgelt für geleistete Arbeit als auch Belohnung für die Betriebstreue.[4]

Auslegung

Um welche Art der Sonderzahlung es sich handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Bezeichnung einer Jahressonderzahlung (z. B. als 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgratifikation) ist nur Indiz für die Zweckbestimmung. Es kommt vielmehr auf die inhaltliche Ausgestaltung der Gratifikation/Sonderzahlung an. Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Stichtagsklausel spricht beispielsweise für den Zweck der Betriebstreue, eine Klausel, die die Gratifikation/Sonderzahlung anteilig für Ein- und Austrittsjahr vorsieht, spricht für die Honorierung erbrachter Arbeitsleistung.[5]

Bestehen Zweifel, welchen Zweck die Sonderzahlung verfolgt, gi...

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