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GmbH: Steuerliche Behandlung

Jürgen K. Wittlinger
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Besteuerung einer GmbH bringt eine Reihe von Besonderheiten mit sich. Werden diese nicht oder nicht rechtzeitig beachtet, sind oftmals steuerlich nachteilige Folgen nicht mehr zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), durch welchen ein vorhergehender Betriebsausgabenabzug im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung wieder Steuer erhöhend korrigiert wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die GmbH als Körperschaft gelten die allgemeinen Normen für die Ermittlung der Einkünfte bzw. des Gewinns. Hierzu verweist § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG im Wesentlichen auf die allgemeinen einkommensteuerlichen Regeln zur Gewinnermittlung. Dies sind insbesondere die §§ 4–7 EStG. Daneben sind die speziellen Regelungen für Körperschaften in den §§ 8–10 KStG zu beachten. Der nach den Grundsätzen des KStG und EStG ermittelte steuerliche Gewinn stellt auch die Basis für die Berechnung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG dar.

1 Gründungsphase

Die Gründung einer GmbH gliedert sich in 3 Phasen:

  • die Vorgründungsgesellschaft,
  • die Vorgesellschaft und
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.[1]
[1]

S. GmbH.

1.1 Vorgesellschaft

Während zivilrechtlich im Stadium vor der Eintragung noch keine rechtsfähige GmbH gegeben ist, gibt es steuerlich eine Besonderheit. Wird die GmbH in das Handelsregister eingetragen, wirkt dies zurück auf den Tag des Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrags – die sog. Identitätstheorie. Bereits ab diesem Zeitpunkt beginnt die Körperschaftsteuer-, die Gewerbesteuer- und auch die Umsatzsteuerpflicht. Auch ist der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags der Beginn des ersten (Rumpf-)Wirtschaftsjahrs der GmbH.[1]

Scheitert aber die Eintragung ins Handelsregister, kommt auch steuerlich keine GmbH zustande.[2] Die Gesellschaft verblei...

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