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Gewerkschaften/Streik (BAT) / 3.8 Schlichtungsverfahren

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Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 30.09.2002. Die Geschäftsstelle der VKA in Köln ist zugleich die Geschäftsstelle der Schlichtungskommission. Die Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren gilt für die Tarifgebiete West und Ost gleichermaßen. Das Schlichtungsverfahren wird von einer Schlichtungskommission durchgeführt, die sich aus zwei unparteiischen Vorsitzenden, die von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich berufen werden, sowie je drei Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und neun Vertretern der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft andererseits zusammensetzt. Die beiden Vorsitzenden der Schlichtungskommission wechseln sich als stimmberechtigte Vorsitzende von Schlichtungsverfahren zu Schlichtungsverfahren ab. Der nicht amtierende Vorsitzende nimmt an den Beratungen der Schlichtungskommission teil.

Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei förmlich für gescheitert erklärt worden sind. Das Schlichtungsverfahren kann dann innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erklärung des Scheiterns von jeder Tarifvertragspartei eingeleitet werden. Auf Grund der Änderung der Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 1.10.1990 ist nunmehr eine förmliche Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen erforderlich. Damit haben die Tarifvertragsparteien auf das Urteil des BAG, Urt. v. 21.06.1988 – 1 AZR 651/86 reagiert, wonach eine Gewerkschaft mit dem Aufruf zum Warnstreik zum Ausdruck bringe, dass sie alle Verständigungsmöglichkeiten für ausgeschöpft halte und damit zugleich das Scheitern der Verhandlungen erkläre. Sonst würde jede Ausrufung eines Warnstreiks den Schlichtungsfall auslösen, was nicht im Interesse der Tarifvertragsparteien ist.

Die Schlichtungskommission hat spätestens sechs Werktage nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens zusammenzutreten. Spätestens vier Werktage nach ihrem erstmaligem Zusammentreten hat die Schlichtungskommission eine Einigungsempfehlung zu beschließen. Diese Frist kann um bis zu drei Werktage verlängert werden. Zudem können die Beratungen um bis zu zwei Werktage unterbrochen werden. Die Geschäftsstelle der Schlichtungskommission hat spätestens 24 Stunden nach dem Tag der Beschlussfassung jeder Tarifvertragspartei eine Ausfertigung der Einigungsempfehlung zuzustellen. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, spätestens am dritten Werktag nach der Zustellung der Einigungsempfehlung die Tarifverhandlungen mit dem Ziel der Einigung wieder aufzunehmen.

Auch die Schlichtungsvereinbarung vom 30.9.2002 enthält den sog. Einlassungszwang, d. h. dass nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen die Einleitung von Streikmaßnahmen grundsätzlich erst nach der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens möglich ist. Nach § 9 der Schlichtungsvereinbarung herrscht vom Beginn des dritten Kalendertags, der auf den Tag der Anrufung der Schlichtung folgt, absolute Friedenspflicht, d. h. jegliche Arbeitskämpfe sind unzulässig. In dem Zeitraum zwischen dem Scheitern der Verhandlungen und dem Beginn der absoluten Friedenspflicht wollen die Tarifvertragsparteien alles unterlassen, was den Erfolg des Schlichtungsverfahrens gefährden könnte. Während der Dauer dieses sog. "Krawall-Fensters" dürften flächendeckende Streikmaßnahmen regelmäßig den Erfolg des sich anschließenden Schlichtungsverfahrens gefährden, so dass solche Maßnahmen unterlassen werden müssten.

Die Friedenspflicht endet, wenn die Einigungsempfehlung nicht seitens der Geschäftsstelle der Schlichtungskommission jeder Tarifvertragspartei spätestens 24 Stunden nach dem Tag der Beschlussfassung zugestellt wird bzw. wenn die wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt werden.

Die Schlichtungsvereinbarung ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar. Auf Grund der Niederschriftserklärung Nr. 5 "Nach Kündigung der obigen Vereinbarung ist eine Schlichtung nur möglich, wenn vorher eine neue Schlichtungsvereinbarung abgeschlossen worden ist." wirkt die Schlichtungsvereinbarung im Falle einer Kündigung nicht nach. Tarifverhandlungen könnten in diesem Fall nach der Kündigung eines Tarifvertrags und nach Ablauf der Friedenspflicht (dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Tarifvertrages) sowie nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten sofort mit rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen begleitet werden. Es wäre in diesem Fall eine Situation gegeben, wie sie bis zum Jahre 1974 bestanden hat. Der seinerzeitige erstmalige Arbeitskampf im öffentlichen Dienst war Anlass für den Abschluss der ersten Schlichtungsvereinbarung im Jahre 1976.

Die Schlichtungsvereinbarung gilt für Tarifverhandlungen über den Abschluss von Vergütungs- und Monatslohntarifverträgen sowie für andere in diese Tarifverhandlungen einbezoge...

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