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Geschäfts- oder Firmenwert / 8.2 Latente Steuern aufgrund einer unterschiedlichen Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts in der Handels- und Steuerbilanz im Zuge der Folgebewertung

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Auch beim Verzicht auf die Erfassung latenter Steuern auf die Differenz zwischen dem handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts zum Zugangszeitpunkt können dennoch im Rahmen der Folgebewertung latente Steuern entstehen. Denn im Zuge der Folgebewertung (d. h. nach der erstmaligen Erfassung eines Geschäfts- oder Firmenwerts) können temporäre Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerlichen Wert eines Geschäfts- oder Firmenwerts entstehen, die zur Bildung latenter Steuern führen.

Ein häufiger Grund für das Entstehen temporärer Differenzen im Zuge der Folgebewertung ist die Anwendung unterschiedlicher Nutzungsdauern in der Handels- und Steuerbilanz für die Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts. Steuerlich ist hierfür – wie oben dargelegt – zwingend die lineare Abschreibungsmethode i. V. m. einer Nutzungsdauer von 15 Jahren anzuwenden. Sofern handelsrechtlich für die lineare Abschreibung ein Nutzungszeitraum von weniger oder mehr als 15 Jahren zugrunde zu legen ist, fallen die Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz auseinander. Dies kann zum Entstehen latenter Steuern nach § 274 HGB führen:

  • Aktive latente Steuern können beispielsweise entstehen, wenn der Wertansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts in der Handelsbilanz geringer ist als der steuerliche Wert. Im Falle der linearen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts kann diese Konstellation entstehen, wenn die handelsrechtliche Nutzungsdauer kürzer geschätzt wurde als die steuerliche Nutzungsdauer von 15 Jahren.
  • Passive latente Steuern können beispielsweise entstehen, wenn der Wertansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts in der Handelsbilanz höher ist als der steuerliche Wert. Im Fall der linearen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts kann die...

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