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Gerichtsverfahren: Entschädigung der Verwaltertätigkeit

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Nimmt der Verwalter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Gerichtstermin wahr, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung die Entschädigung unabhängig von Regelungen im Verwaltervertrag auf den Höchstbetrag des § 22 JVEG begrenzt.

2 Normenkette

§ 26 WEG; § 22 JVEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verklagt die Gemeinschaft B auf Schadensersatz. Zum Gerichtstermin vor dem AG ist das persönliche Erscheinen des Verwalters angeordnet. Das AG weist die Klage ab und legt die Kosten des Rechtstreits K auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unter Verweisung auf die im Verwaltervertrag vereinbarte Stundenvergütung von 55 EUR pro Stunde u. a. die Festsetzung von 467,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Zeit der Terminswahrnehmung. Das AG gibt diesem Antrag teilweise statt. Für die begehrte Zeitdauer setzt es die Entschädigung allerdings nur auf den Höchstsatz des § 22 JVEG und damit für die beantragte Zeit auf 178,50 EUR fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unter Verweisung auf die Entscheidung des BGH, Beschluss v. 7.5.2014, V ZB 102/13, begehrt, die Verwaltergebühren von 55 EUR pro Stunde für 8,5 Stunden festzusetzen.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Verwalter sei Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dieser stehe daher gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung ein Kostenerstattungsanspruch zu. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweise auf das JVEG, das in seinen §§ 19 ff. abschließende Entschädigungsregelungen enthalte. Ein danach bestehender Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen stehe zwar auch juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden. Die Höhe der Entschädigung sei aber auch dann nach § 22 JVEG begrenzt. Dass es sich bei dem be...

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