Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Vertretung

Dr. Oliver Elzer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird gerichtlich und außergerichtlich – von einer (hier: nicht einschlägigen) Not-/Eilmaßnahme abgesehen – durch ihren Verwalter vertreten, nicht aber durch den Verwaltungsbeirat, geschweige denn durch einzelne Mitglieder des Verwaltungsbeirats.

2 Normenkette

§ 9b WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K, vertreten durch 2 Wohnungseigentümer (X und Y), wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung, die B erteilt hat. Fraglich ist u. a., ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer überhaupt wirksam vertreten ist.

4 Die Entscheidung

Das VG verneint die Frage! Nach § 9a Abs. 2 WEG übe zwar ausschließlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erforderten (Hinweis u. a. auf VGH Mannheim, Beschluss v. 24.2.2021, 3 S 2373/20, juris – Rn. 21 und OVG Hamburg, Urteil v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19, juris – Rn. 47). Wohnungseigentümer X und Y seien auch als "Eigentümer/Beirat WEG" aufgetreten. Ein Handeln im Auftrag des Verwalters und im Namen der K werde daraus aber nicht ersichtlich. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer werde gerichtlich und außergerichtlich – von einer hier nicht einschlägigen Not-/Eilmaßnahme abgesehen – jedenfalls nur durch ihren Verwalter vertreten, nicht durch den Verwaltungsbeirat, geschweige denn durch einzelne Mitglieder des Verwaltungsbeirats.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es darum, wer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten kann.

Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9b Abs. 2) WEG. Mehrere Verwaltungsbeiräte gemeinsam können die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht vertreten. Anders ist es nur, wenn es keinen Verwalter gibt und die anderen Wohnungseigentümer die Verwaltungsbeiräte individuell bevollmächtigt haben.

Notmaßnahmen

Nach derzeit herrschender Meinung kann ein Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch nicht im Rahmen des § 18 Abs. 3 WEG vertreten. An dieser Stelle schießt das VG über den bisherigen Rahmen hinaus.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Erkennt die Verwaltung, dass ein Wohnungseigentümer – oder mehrere – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten wollen, sollte es den Dritten und die Wohnungseigentümer darüber informieren, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich vom Verwalter vertreten wird.

6 Entscheidung

VG Freiburg, Beschluss v. 7.8.2023, 6 K 1728/23

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.818
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    765
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    650
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    570
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    373
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    341
  • Geh- und Fahrrecht
    302
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    255
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    241
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    219
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    190
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    168
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    140
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    123
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    106
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    102
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    101
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    82
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    76
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Vertretung einer verwalterlosen WEG bei Beschlussklagen
Geschwungener Hausgiebel mit Fenster
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft wird in einem Prozess eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft von den übrigen Eigentümern gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein vertretungsbefugter Eigentümer, vertritt dieser den Verband im Prozess allein.


Was Sie als Erbe wissen müssen: Immobilie geerbt
Immobilie geerbt
Bild: Haufe Shop

Einziehen, vermieten oder verkaufen? Dieser Ratgeber unterstützt Sie als Erbin bzw. Erbe einer Immobilie. Er zeigt, was auf Sie jetzt zukommt und hilft, teure Fehler zur vermeiden. Auch das Konfliktthema Erbengemeinschaft und steuerliche Aspekte werden behandelt.


Gemeinschaft der Wohnungsei... / 4 Die Entscheidung
Gemeinschaft der Wohnungsei... / 4 Die Entscheidung

Das VG verneint die Frage! Nach § 9a Abs. 2 WEG übe zwar ausschließlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren