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Hamburgisches OVG Urteil vom 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

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Leitsatz (amtlich)

1. § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 6 UmwRG gilt nur für solche Rechtsbehelfe, die seit dem 2. Juni 2017 erhoben worden sind.

2. Die Frage, ob es nach der Überarbeitung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags einer neuerlichen Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf, betrifft nicht den verfahrensrechtlichen Gehalt von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. i) bis iii) WRRL, sondern richtet sich nach den aus § 9 Abs. 1 UVPG a.F. abzuleitenden Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung.

3. Soll mit einem planfestgestellten Vorhaben die Infrastruktur für eine sog. Suprastruktur (hier: Errichtung und Betrieb eines Containerterminals im Hamburger Hafen) geschaffen werden, die zwar nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist, der aber zwingende tatsächliche oder rechtliche (Genehmigungs-) Hindernisse entgegenstehen, so fehlt dem festgestellten Plan die Planrechtfertigung.

  1. Die hierbei im Hinblick auf den späteren Betrieb vorzunehmende Prüfung hat nur offensichtliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse in den Blick zu nehmen.
  2. Eine darüber hinausgehende „Vorausbeurteilung” der voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Betriebs der späteren Suprastruktur hat im Rahmen der Abwägung zu erfolgen. Dies folgt insbesondere aus dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung.

4. Für die Frage, ob Lärmimmissionen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, kommt es maßgeblich auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel an. Der Taktmaximal-Mittelungspegel ist demgegenüber nicht maßgeblich.

5. Voraussetzung für die Vergabe eines Impulszuschlags nach Nr. 2.10 TA Lärm ist das Vorliegen impulshaltiger Geräusche. Es ist fachlich vertretbar, den Impulsbegriff im Hinblick auf die Höhe der Pegeldifferenz (5 dB) und den Bezugszeitraum (mehrmals pro Minute) unter Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 3723-2 näher zu bestimmen.

6. Für das Vorliegen einer Gemengelage i.S.v. Nr. 6.7 TA Lärm ist nicht erforderlich, dass unterschiedliche Gebiete unmittelbar aneinandergrenzen. Die Trennwirkung eines Flusses steht der Annahme einer Gemengelage nicht von vornherein entgegen.

 

Normenkette

AEUV Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3; AGVO § 56b; BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24 S. 1; UmwRG § 4 Abs. 1a, §§ 6, 8; UVPG a.F. § 9 Abs. 1, 1a; VwVfG §§ 46, 74 Abs. 2, § 75 Abs. 4, § 77 S. 1; WEG § 9a Abs. 2; WHG §§ 27, 47, 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1; WRRL Art. 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 05.06.2019; Aktenzeichen 7 K 7639/16)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 15.07.2022; Aktenzeichen 7 B 16.21)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu jeweils gleichen Teilen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Errichtung der Infrastruktur für ein Containerterminal im Hamburger Hafen genehmigt wird.

Die – im Berufungsverfahren zunächst noch 63 – Kläger sind alleinige Eigentümer, Miteigentümer, … GbR-Gesellschafter, … Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümer und/oder Bewohner von Grundstücken am Nordufer der Elbe, vornehmlich in der Siedlung Hamburg-Övelgönne und entlang der nördlich hiervon verlaufenden Elbchaussee. Beklagte ist die Freie und Hansestadt Hamburg als Genehmigungsbehörde. Die Beigeladene zu 1. ist die Hamburg Port Authority, eine Anstalt öffentlichen Rechts, zu deren Aufgaben nach § 1 Abs. 2 HPAG u.a. die Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens und der Betrieb und die Instandhaltung einer leistungsfähigen Hafeninfrastruktur gehören. Die Beigeladene zu 2. ist ein Unternehmen, das im Hamburger Hafen ein Containerterminal betreibt, welches mit dem planfestgestellten Vorhaben erweitert werden soll.

Das Vorhabengelände befindet sich im nordwestlichen Bereich des Hamburger Hafens auf der Halbinsel Waltershof. Es wird im Süden durch das von der Beigeladenen zu 2. betriebene Container Terminal Hamburg (CTH) und im Norden durch die Elbe begrenzt. Auf der gegenüberliegenden Elbseite schließt sich der Elbhang mit der Siedlung Övelgönne an. Westlich und südwestlich des Vorhabengeländes liegt, jenseits des Köhlfleets, der Stadtteil Finkenwerder.

Das Vorhaben wird im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 35 f.) wie folgt dargestellt:

„Mit der beantragten Maßnahme soll eine Kaimauer mit einer Gesamtlänge von etwa 1050 m errichtet werden, die an die vorhandenen Liegeplätze am Predöhlkai anschließt und von dort zunächst 600 m in nordwestliche Richtung bis zur Elbe verläuft und dort nach Westen abknickt und parallel zum Bubendey-Uf...

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