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Gefährdung durch Lärm und Vibrationen: LärmVibrationsArbSchV

Dipl.-Ing. Alfred Schröder
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) fasst die Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vor gesundheitsschädlichen Einwirkungen von Lärm und Vibrationen zusammen und setzt Vorgaben der EU in deutsches Recht um. In der Lärmprävention und bei der schädlichen Einwirkung von Vibrationen werden Auslöse- und Grenzwerte vorgegeben, deren Einhaltung durch Einbeziehung von vorhandenen Messgrößen überprüft werden kann. Damit wird die Vorgehensweise unterstützt, die Arbeitsbedingungen zuerst anhand vorhandener Daten zu beurteilen und erst danach bzw. in Zweifelsfällen eigene Messungen durchzuführen. Die Verordnung verweist auf die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen. Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) geben Hilfestellung, wie Vorgaben der Verordnung umgesetzt werden können.

1 Das Wichtigste im Überblick

Die LärmVibrationsArbSchV richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Sie legt für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber konkrete Anforderungen fest. Deutlicher als in früheren Regelungen (z. B. BGV B3 "Lärm") werden betriebliche Entscheidungen und Regelungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz unmittelbar an die Gefährdungsbeurteilung angebunden – die Verantwortung des Arbeitgebers steigt.

Lärm

Die unteren und oberen Auslösewerte für den Tages-Lärmexpositionspegel und für die Spitzenwerte bedeuten, dass bereits ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) vorbeugende Maßnahmen zur Minderung des Lärmpegels notwendig werden. Dazu gehören:

  • die Pflicht, die Beschäftigten zu informieren und zu unterweisen,
  • Bereitstellung von Gehörschutz und
  • Angebot einer allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung.

Die oberen Auslösewerte bilden gleichzeitig die Grenzwerte für die...

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Zusammenfassung Überblick Lärm und Vibration können die Gesundheit der Beschäftigten schädigen. Auslösewerte bzw. Expositionsgrenzwerte müssen eingehalten und ggf. Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Kann nicht sicher ermittelt werden, ...

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