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Gebrauch des Wohnungseigentums: Umfang

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen, also nicht in einer Weise, dass ihnen ein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwächst.

2 Normenkette

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG; § 1004 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K nimmt Wohnungseigentümer B auf Unterlassung in Anspruch. B soll es unterlassen, dass aus seiner Wohnung Geräusche in die Wohnung des K eindringen, soweit hierdurch Zimmerlautstärke überschritten wird. K behauptet, in der Wohnung von Wohnungseigentümer B "poltere" es. Außerdem gebe es in der Wohnung von B laute Unterhaltungen, Getrampel, Möbelrücken, laute Musik und sonstige Unterhaltungsgeräusche. Lärmmessungen ihrer Mieterin hätten Werte von 54,5 db(A) bis zu 67,6 db(A) ergeben. Die Zimmerlautstärke sei damit erheblich überschritten worden. Versuche, B zu einer Reduzierung der Geräusche zu veranlassen, seinen ohne Erfolg geblieben. B meint, die Geräusche, seien üblich und normal. Infolge der baulichen Gegebenheiten lasse es sich auch bei sozialverträglicher und üblicher Nutzung nicht verhindern, dass entsprechende Geräusche in die Nebenwohnungen dringen würden. Abgesehen davon verlange K von ihm eine höchstpersönliche Unterlassung, die er nicht erbringen könne, weil er die Wohnung nicht selbst bewohne.

4 Die Entscheidung

Das AG gibt der Klage nach einer Beweisaufnahme statt! Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sei jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen, also nicht in einer Weise, dass ihnen ein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hin...

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