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LG Dortmund Urteil vom 11.07.2017 - 1 S 282/16

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Verfahrensgang

AG Marl (Urteil vom 20.06.2016; Aktenzeichen 34 C 34/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.05.2018; Aktenzeichen 4 StR 643/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Marl vom 20.06.2016 – 34 C 34/15 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 218,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i.V.m. § 26

Nr. 8 EGZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung hat überwiegend Erfolg.

1.

Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht den Unterlassungsanträgen der Klägerin stattgegeben.

Denn das Amtsgericht hätte die Klage als (zurzeit) unzulässig abweisen müssen, weil vor der Erhebung der Klage ein gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW erforderliches obligatorisches Schlichtungsverfahren unterblieben ist (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 24.01.2017 – 1 S 166/16). Die Klage ist deshalb unheilbar unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 336/03 Rn. 15 f., zitiert nach juris; LG Dortmund, a.a.O.; Urt. v. 08.06.2017 – 1 S 451/15), was die Kammer von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. (2016), § 15a EGZPO Rn. 24; Gruber, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. (2013), § 15a EGZPO Rn. 4).

a)

Es kann dahinstehen, ob sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch materiell-rechtlich auf § 1004 Abs. 1 i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, § 823 Abs. 1 BGB, ...

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