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Fristgerechte Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansp ... / 4.3 Hemmung

Dr. Roman Frik
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Der Lauf der Verjährung kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden. Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist während der Zeit der Hemmung nicht weiterläuft. Endet die Hemmung, läuft die restliche Verjährungsfrist weiter.[1] Dieser Weiterlauf erfolgt sofort und nicht etwa erst ab dem Ende des Jahres, in dem die Verjährung gehemmt wurde. Die Hemmung führt somit zu einer Verschiebung des Verjährungsendes.

Die Verjährung wird z. B. durch Verhandlungen gehemmt.[2] Der Begriff der Verhandlungen wird weit verstanden. Jeglicher ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch fällt darunter. Lehnt der Gegner die Verhandlung aber sofort und erkennbar ab, tritt die Hemmung nicht ein. Die Verhandlungen enden, wenn sie von einer Seite abgebrochen werden oder wenn sie einschlafen. Ein Einschlafen der Verhandlungen liegt vor, wenn die andere Seite auf einen Vorschlag nicht innerhalb einer nach Treu und Glauben festzulegenden Äußerungsfrist reagiert. Teilweise wird hierfür eine Frist von einem Monat angenommen. Umstände des Einzelfalls können zu einer anderen Frist führen. Die Verjährung endet keinesfalls früher als 3 Monate nach dem Ende der Verhandlungen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Der Vergütungsanspruch entstand im März 2015. Die Verjährung (Jahresendverjährung) endet damit am 31.12.2018. Fanden vom 1. bis 31.10.2018 Verhandlungen über den Vergütungsanspruch statt, endet die Verjährung erst am 31.1.2019. Die zu Beginn der Verhandlungen am 1.10.2018 noch bestehende Restlaufzeit der Verjährung von 3 Monaten läuft ab dem 1.11.2018 weiter und endet damit erst am 31.1.2019. Sie verlängert sich also um die einmonatige Verhandlungsphase. Waren die Verhandlungen vom 1. bis 31.12.2018, verlängert sich die Verjährungsfrist ebenfalls um einen Monat. Wegen ...

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