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Fortbildungskosten: So werden Aus- und Fortbildungskoste ... / 9 Anhängige Verfahren beim BVerfG und mögliche Auswirkungen

Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
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Seit 2014 gab es einen Vorlagebeschluss des BFH vom 17.7.2014[1] an das Bundesverfassungsgericht, welches von Bedeutung (Az. 2 BvL 23/14) war. Der BFH hat dem BVerfG zur Klärung folgende Frage vorgelegt:

Verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn diese Erstausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und die Aufwendungen auch ansonsten nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindert?

Mit Beschluss vom 19.11.2019 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten gem. § 9 Abs. 6 EStG sowie die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG verfassungsgemäß sind. Eine Einstufung von Erstausbildungskosten als untrennbar gemischt veranlasste Aufwendungen, mithin als Sonderausgaben, sind nicht zu beanstanden.

Aktuell ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, in dem es erneut um Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung geht.[2]

Der betroffene Steuerpflichtige war seit Jahren in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig. Der Tätigkeit lag ein Praktikum über eine Dauer von 20 Monaten zugrunde. Die staatlich anerkannte Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann absolvierte der Steuerpflichtige nicht, weil diese Ausbildung gerade erst anerkannt wurde. Im Jahr 2005 erwarb der Steuerpflichtige die Privatpilotenlizenz, in 2011 die Nachtflugberechtigung und in 2017 die Berufspilotenlizenz. Die Aufwendungen für den Erwerb der Lizenzen finanzierte sich der Steuerpflichtige durch seine gewerbliche Tätigkeit. Die Aufwendungen für den Erwerb der Fluglizenzen machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten...

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