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Forschungs- und Entwicklungskosten in der Rechnungslegung / 2.3 Ausweis und Ausschüttungssperre

Prof. Dr. Inge Wulf
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Rz. 22

Ausweis in GuV und Bilanz

Sofern Forschungskosten vorliegen und Entwicklungskosten nicht aktiviert werden, sind sie beim Gesamtkostenverfahren in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Position "sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen.[1] Beim Umsatzkostenverfahren ist für Forschungs- und Entwicklungskosten kein separater Ausweis gefordert. Dennoch sollte aus Gründen der Klarheit ein gesonderter Ausweis (freiwilliger Zusatzposten) vor oder nach § 275 Abs. 3 Nr. 5 HGB – statt der Erfassung unter § 275 Abs. 3 Nr. 7 HGB – vorgenommen werden, wie bereits vielfach praktiziert.[2] Eine separate Nennung ist erforderlich, sofern der Betrag wesentlich ist.

 

Rz. 23

Aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände sind im Gliederungsschema der Bilanz des § 266 Abs. 2 Posten A.I.1 HGB innerhalb der Position "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" auszuweisen. Diese sind getrennt von der Position "Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten" aufzuführen. DRS 24.121 empfiehlt einen gesonderten Ausweis als Davon-Vermerk zum Posten A.I.1 oder in einem gesonderten Bilanzposten innerhalb des Postens A.I auszuweisen.

Als Fertigungsgemeinkosten aktivierte Weiterentwicklungskosten sind zusammen mit den Halb- oder Fertigfabrikaten unter der Position "Vorräte" zu aktivieren. Auch am Bilanzstichtag bereits angefangene, aber noch nicht abgelieferte auftragsgebundene Entwicklungsarbeiten sind unter der Position "Vorräte" zu aktivieren, z. B. als "In Arbeit befindliche Aufträge". Alternativ kommt ein Ausweis als "Sonstige Vermögensgegenstände" (Pos. B.II.4) in Betracht.[3]

 

Rz. 24

Ausschüttungssperre

Infolge einer wahlweisen Aktivierung selbst g...

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