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Föderalisierung der Grundsteuer / III. Keine Fernwirkung auf die Verwaltungskompetenz

Drüen
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Rz. 19

[Autor/Stand] Die Verwaltungskompetenz für die Grundsteuer liegt beim Land und der Gemeinde (s. VerfR GrStG Rz. 16). Abweichende Länder wie Hamburg schließen sogar die Anwendbarkeit von Rechtsverordnungen des Bundes als administrative Rechtsetzung für die Grundsteuer B und C aus (§ 11 Abs. 3 LGrStG Hamb.; zu dieser Sicherung eines "souveränen Kompetenzzugriffs" s. LGrStG Hamb. Rz. 311). Fraglich erscheint darum, ob sich ein nicht abweichendes Land zugleich beim Vollzug bindet und auf eine eigene Steuerung auf untergesetzlicher Ebene durch Verwaltungsanweisungen verzichtet. Folge des Verzichts auf die Abweichungsgesetzgebung ist nicht zugleich, dass alle Verwaltungsanweisungen des Bundes im nicht abweichenden Land maßgeblich sind. Denn kompetenzrechtlich ist zwischen Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit zu differenzieren. Trotz der Bundesgefolgschaft des Landesgesetzes verbleibt dem Land – im Rahmen der auf Art. 108 Abs. 4 GG gestützten föderalen Kooperationsregeln nach § 21a FVG – die isolierte Abweichungskompetenz bei Verwaltungsanweisungen. In der Praxis ergehen zur Grundsteuer auch keine Bundesverwaltungsanweisungen oder BMF-Schreiben, sondern koordinierte Erlasse.[2] Der Pluralismus der Grundsteuer kann sich darum ungeachtet von einer Abweichungsgesetzgebung auf der Ebene der Vollzugssteuerung durch Verwaltungsvorschriften fortsetzen, wobei die föderalen Überstimmungsregeln des § 21a Abs. 1 FVG dem abweichungswilligen Land Grenzen setzen.

[Autor/Stand] Autor: Drüen
[2] 1 Koordinierte Erlasse zur Anwendung des GrStG ab 1.1.2025 (AEGrStG) v. 22.6.2022, BStBl. I 2022, 1171.

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