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FF 2/2012, Rechtsprechung allgemein

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Allgemeines

Ein Rechtsgeschäft, welches die Parteien in der Absicht schließen, einen Dritten zu schädigen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB, wenn es für den Dritten nicht objektiv nachteilig ist (BGH, Urt. v. 28.10.2011 – V ZR 212/10, FamRZ 2012, 114 m. Anm. Bergschneider S. 116).

Rückforderung von Schwiegerelternzuwendungen

Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958). Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 20.7.2011 – XII ZR 149/09, juris)

Versorgungsausgleich

  1. Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die jeweils in den alten Bundesländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI); so dass ein "anderer Fall" nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, der Kapitalwert heranzuziehen ist. Auf Anrechte gleicher Art i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 30....

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