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FF 11/2019, Vorkehrungen eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts für den Fall der Erkrankung

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ZPO § 78 Abs. 4 § 233

Leitsatz

Auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt.

BGH, Beschl. v. 21.8.2019 – XII ZB 93/19 (OLG Köln, AG Bonn)

1 Gründe:

[1] I. Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin mit einem ihr am 5.7.2018 zugestellten Beschluss verpflichtet, an den Antragsteller, ihren geschiedenen Ehemann, rückständige Nutzungsentschädigung für die von ihr bewohnte Ehewohnung in Höhe von 10.500 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie das Objekt geräumt an den Antragsteller herauszugeben.

[2] Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin, die selbst Rechtsanwältin ist, rechtzeitig mit einem von ihr persönlich verfassten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit einem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 27.9.2018 eingegangenen Schriftsatz hat sie – nunmehr vertreten durch Bevollmächtigte – Beschwerdeanträge gestellt und hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen und auch weiterhin nicht in der Lage sei, diese zu wahren. Am 23.10.2018 hat sie die Beschwerde begründet.

[3] Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Die Antragsgegnerin habe ihre krankheitsbedingte Verhinderung schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Ein zurechenbares Verschulden ergebe sich letztlich jedenfalls aus einem Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre anwaltliche Pflicht, allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen werde, wenn sie selbst unvorhergesehen ausfalle. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde.

[4] II. ...

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