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FF 09/2023, Der elektronische Rechtsverkehr in Familiens ... / a) Dateiformate

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Es existieren zwei zulässige Dateiformate, nämlich PDF und TIFF. Allerdings stehen diese beiden Dateiformate nicht gleichrangig nebeneinander. Das elektronische Dokument ist stets im Dateiformat PDF zu übermitteln, § 2 Abs. 1 ERVV. Lediglich dann, wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich – also kumulativ – im Dateiformat TIFF übermittelt werden.

aa) Dateiformat "PDF"

Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF (= Portable Document Format) zu übermitteln, § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV. Das Dateiformat "PDF" ist damit zwingend.[2] Der Gesetzgeber begründet die Entscheidung für das PDF-Format damit, dass sich dieses im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr zum Standardformat entwickelt habe. Es sei für jedermann kostenfrei verfügbar und könne aus den meisten Textverarbeitungsprogrammen heraus unaufwändig generiert werden. Die besondere Eignung für den elektronischen Rechtsverkehr ergebe sich im Übrigen daraus, dass dieses Dateiformat von allen verbreiteten Computersystemen nach Installation einer entsprechenden, kostenlosen Software gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden könne.[3] Was die zulässige Version des Dateiformats PDF angeht, ist in der aktuell einschlägigen Zweiten Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022) festgelegt, dass PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/U die zulässigen Versionen darstellen. Das Dateiformat PDF muss diesen Versionen entsprechen, § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV.

Anders als in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV i.d.F. bis zum 31.12.2021 besteht nun nicht mehr das Erfordernis, dass das elektronische Dokument "in druckbarer, kopierbarer und, soweit te...

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