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FF 02/2025, Die Abwehr der Zugewinnausgleichsforderung v ... / 2. Vorkommnisse nach der Scheidung

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Im Zusammenhang mit den zeitlichen Vorgaben des Gesetzes umstritten ist auch, ob das Leistungsverweigerungsrecht auch auf Umstände gestützt werden kann, die nach Beendigung des Güterstands durch Scheidung eintreten.[27] Gegen die Berücksichtigung spricht, dass die Zugewinnausgleichsforderung mit Rechtskraft der Scheidung entstanden ist und das, was danach passiert, die – einmal einredefrei entstandene – Forderung nicht mehr beeinflussen kann. Für die Berücksichtigung spricht allerdings der Aspekt der nachehelichen Solidarität. Dieser rechtfertigt es, grobe Unbilligkeits-Umstände so lange zu bedenken, wie die Ehegatten über die güterrechtliche Auseinandersetzung noch miteinander verbunden sind – also so lange, bis über die Forderung entschieden ist.[28]

[27] Grüneberg/Siede, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1381 Rn 6 m.N.
[28] OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 821; OLG Köln FamRZ 2009, 1070.

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