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Fenster- und Lichtrecht / 5.9 Schleswig-Holstein

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Im Nachbarrechtsgesetz von Schleswig-Holstein ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.

Nach § 22 Abs. 1 NachbG SH darf eine mit Fenstern, Türen oder zum Betreten bestimmten Bauteilen, wie Balkonen und Terrassen versehene Gebäudeaußenwand nur errichtet werden, wenn mit diesen Bauteilen ein Abstand zur Grenze von mindestens 3 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile auf dem angrenzenden Grundstück möglichst ausschließen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden.

Keiner Einwilligung des Nachbarn bedürfen Lichtöffnungen in Gebäudeaußenmauern, die undurchsichtig, schalldämmend und feuersicher sind, was auf Lichtöffnungen aus Glasbausteinen zutrifft (§ 23 Nr. 1 NachbG SH). Ist dagegen ein lichtdurchlässiges Wandbauteil nur undurchsichtig, nicht aber schalldämmend wie etwa dünnes Milchglas, ist die Einwilligung des Nachbarn nach § 22 Abs. 1 NachbG SH erforderlich. Soweit eine Einwilligung des Nachbarn entbehrlich ist, entsteht für das betreffende Bauteil kein Lichtschutzrecht.

§ 22 Abs. 3 NachbG SH regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen in Abs. 1 genannten Bauteil schriftlich zugestimmt hat, ist verpflichtet, durch Beachtung eines Schutzabstands von mindestens 3 m diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er später selber baut. Die Zustimmung des Nachbarn muss schriftlich erfolgt sein, um das Lichtschutzrecht entstehen zu lassen.

Zum Messen des Grenz- und Schutzabstands vgl. oben Kap. 3.3 und 3.4.

Werden Fenster oder sonstige Bauteile innerhalb des Schutzstreifens von 3 m ohne schriftliche Einwilligung des Nachbarn angebracht, kann dieser deren Beseitigung nach § 1004 A...

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