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F / 10 Fahrverbot, Absehen, Trunkenheitsfahrt [Rdn 1466]

Ralph Gübner, Dr. Axel Deutscher
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Auch beim gesetzlichen Regelfahrverbot wegen Trunkenheits- oder Drogenfahrt kommt ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht.
2. Nach allgemeiner Ansicht ist hierfür erforderlich, dass das Fahrverbot bei dem Betroffenen zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
3. Die Erforderlichkeit des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen kann nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden.
4. Außergewöhnliche Härten können sich aus den beruflich-wirtschaftlichen oder immateriellen Folgen für den Betroffenen ergeben.
 

Rdn 1467

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493 und → Fahrverbot, Absehen, allgemeine Gründe, Rdn 1376.

 

Rdn 1468

1. Auch beim gesetzlichen Regelfahrverbot wegen Trunkenheits- oder Drogenfahrt nach den §§ 24a, 25 Abs. 1 S. 2 StVG kommt ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot unter angemessener Anhebung der Regelgeldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV in Betracht. Dies bezieht sich ausschließlich auf die Vermutungswirkung auf der Rechtsfolgenseite, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24a StVG die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbots indiziert ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden (→ Trunkenheitsfahrt, Fahrverbot, Rdn 3525), was auch bei einer höheren Alkoholisierung möglich ist (OLG Hamm DAR 2008, 652 m. Anm. Krumm = VRR 2008, 434 [0,52 mg/l]; OLG Schleswig BA 1992, 77 [1,01 ‰]). Dies dürfte allerdings bei einer Vorsatztat ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene etwas über eine Stunde nach einer Polizeikontrolle erneut unter Drogeneinfluss mit seinem Fahrzeug angehalten wird (AG Dortmund, Urt. v. 29.5.2018 – 729 OWi 260 Js 706/18–101/18, VRR 1/2019, 22 = NZV 2019, 106).

 

Hiervon sind die Fallgestaltungen zu unterscheiden, bei denen wegen Unrechtsmind...

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