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Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Bunde ... / 1 Hintergrund: Die Grundsteuerreform

Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Das BVerfG[1] hat am 10.4.2018 entschieden, dass die Einheitsbewertung – das bisherige Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer – gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und somit verfassungswidrig ist. Dieses bedeutende Urteil hat den Grundstein für eines der größten Steuerreformvorhaben der Nachkriegszeit gelegt. In einem ersten Schritt hat der Bundesgesetzgeber mit dem GrStRefG[2] die Vorgabe des BVerfG, verfassungskonforme Bewertungsregelungen bis zum 31.12.2019 festzulegen, fristgerecht umgesetzt. Somit dürfen die bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung bis zum 31.12.2024 weiterhin angewandt und die Grundsteuer darf bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der bisherigen Einheitswerte von den Kommunen erhoben werden. Der Gesetzgeber hat mit dem GrStRefG neue Bewertungsregelungen für Grundsteuerzwecke geschaffen, die sich nach den Vorgaben des BVerfG für eine verfassungskonforme Besteuerungsgrundlage der Grundsteuer richten. Da der gesamte Grundbesitz im Inland unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse vom 1.1.2022 neu bewertet werden muss, benötigt die Finanzverwaltung eine entsprechende Zeitspanne, um die Feststellungsarbeiten durchzuführen und den Kommunen die neue Bemessungsgrundlage der Grundsteuer in Form von Grundsteuermessbescheiden zu übermitteln. Insgesamt sind für rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten Grundsteuerwerte festzustellen.

Von diesem Vorhaben ist fast jeder Bürger betroffen. Grundstückseigentümer müssen ihren gesamten Grundbesitz erklären und ab 2025 die "neue" Grundsteuer zahlen. Aber auch Mieter sind durch die Umlagefähigkeit der Grundsteuer im Rahmen der Betriebskostenabrechnung von den Auswirkungen der Reform mittelbar betroffen.

Eine Übersicht über den zeitlichen Ablauf der Grun...

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