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Erbschaftsteuererklärung ab 2009 bis 30.6.2016

Christoph Wenhardt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich erforderlich zur Besteuerung eines Vermögensübergangs, der sich von Todes wegen vollzieht (Erwerb von Todes wegen oder Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall). Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung nach der Rechtslage ab 2009. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks "Erbschaftsteuererklärung (Mantelbogen)" und verschafft so eine zeitsparende und gezielte Orientierungshilfe.

Die Erläuterungen berücksichtigen die Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2016. Für Erbschaften nach dem 30.6.2016 sind die Erläuterungen im Beitrag "Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016" maßgeblich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997[1], zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2], das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[3], das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010[4], das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[5] und das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011[6] sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991[7], zuletzt geändert insbesondere durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[8]

Auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 v. 19.12.2011 und die Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.12.2011) sind bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu beachten. Diese sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts.

Zu beachten ist auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.9.2012. Demnach is...

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