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Entstörung des Sondereigentums

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Wohnungseigentümer als Sondereigentümer ist berechtigt, bei einer Störung des Sondereigentums gegen einen Planfeststellungsbeschluss vorzugehen.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Die Kläger sind u. a. einzelne Wohnungseigentümer von Grundstücken am Nordufer der Elbe, vornehmlich in der Siedlung Hamburg-Övelgönne und entlang der nördlich hiervon verlaufenden Elbchaussee. Beklagte ist die Freie und Hansestadt Hamburg als Genehmigungsbehörde. Es geht um einen Containerterminal. Diesem liegt ein Planfeststellungsbeschluss "Westerweiterung des ... Container Terminal Hamburg (CTH)" zugrunde. Die Kläger wollen, dass dieser aufgehoben wird. Fraglich ist, ob einzelne Wohnungseigentümer klagebefugt sind.

4 Die Entscheidung

Das OVG bejaht die Frage! Die Wohnungseigentümer seien befugt, die sich aus ihrem jeweiligen Sondereigentum ergebenden Abwehransprüche geltend zu machen. Denn es handele sich hierbei weder um Rechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben, § 9a Abs. 2 Fall 1 WEG, noch um solche, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erforderten, § 9a Abs. 2 Fall 2 WEG (Hinweis auf Hügel/Elzer, DNotZ 2021, S. 3, 21 und Bruns, NZM 2020, S. 909, 910). Etwas anderes gelte für nur Abwehransprüche wegen Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Bei diesen handele es sich um Rechte, die gem. § 9a Abs. 2 WEG in die ausschließliche Wahrnehmungs- und Ausübungskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fallen würden (Hinweis auf Häublein, ZWE 2020, S. 401, 407 und Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 9a Rn. 99). Soweit die Kläger eine Beeinträchtigung ihres Sondereigentums behaupteten, stehe der Abwehranspruch daher nur den Wohnungs- als Sondereigentümern zu, soweit es um eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gehe, müsse die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handeln. Gründe, die geg...

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