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Entgeltfortzahlung: Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit / 1.2.3 Beweiswert der papierenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Heike Jansen
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Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für eine Entgeltfortzahlung trotz Nichtarbeit hat der Arbeitnehmer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.[1] Diesen Anforderungen kommt er regelmäßig mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vollständig nach, soweit er dazu noch verpflichtet ist. Der papierenen AU-Bescheinigung kommt mit anderen Worten nach der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu, wenn diese ordnungsgemäß ausgestellt ist.[2] Auch in einem Arbeitsgerichtsverfahren hat der Richter nach Ansicht des BAG im Regelfall den Beweis der Arbeitsunfähigkeit mit Vorlage der Bescheinigung als erbracht anzusehen.[3]

Legt der Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung vor, so hat der Arbeitgeber folglich seinerseits aktiv zu werden, will er die Entgeltfortzahlung nicht leisten. Er hat dann Gründe vorzutragen, die die Richtigkeit der papierenen AU-Bescheinigung infrage stellen. Dies konnten Gründe sein, die unmittelbar gegen die Richtigkeit der papierenen AU-Bescheinigung sprechen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber kann Richtigkeit der AU-Bescheinigung anzweifeln

  • Der Arzt hat den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt[4], etwa, weil der Arzt sich nicht mit den Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsleistung im konkreten Fall auseinandergesetzt hat.
  • Der Arzt hat die Arbeitsunfähigkeit ohne vorausgegangene Untersuchung bescheinigt.[5]
  • Der Arbeitnehmer hat den Arzt getäuscht oder der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aus Gefälligkeit ausgestellt.
  • Die Arbeitsunfähigkeit ist mehr als 2 Tage rückdatiert[6] oder vordatiert. Ausnahme: Absehbare Behandlung.[7]

Auch Begleitumstände können den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttern.

 
Praxis-Beispiel

Mögliche Umstände, die für die Erschütterung des Beweiswerts der AU-Bescheinigung sp...

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