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Entgelt / Sozialversicherung

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1 Arbeitsentgeltbegriff

Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt dar. Dabei ist es gleichgültig,

  • ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
  • unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und
  • ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Unter dem Begriff Arbeitsentgelt ist immer das Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen. Dies bedeutet, dass Werbungskosten und Sonderausgaben nicht vom Arbeitsentgelt abzuziehen sind. Nach der Definition des Begriffes muss außerdem ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung bestehen. Es ist dabei unerheblich, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung (als Lohn oder Gehalt) oder nur im Zusammenhang mit ihr (z. B. in Form von Beihilfen) erzielt werden.

 
Achtung

Bewertung steuerfreier Einnahmen

Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind.[1] Die Lohnsteuerfreiheit richtet sich dabei nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts.

[1] § 1 SvEV.

1.1 Laufende und einmalige Einnahmen

Es gibt eine Unterscheidung des Arbeitsentgelts in laufende und einmalige Einnahmen. Diese Unterscheidung ist für die Feststellung notwendig, welchem Lohnabrechnungszeitraum das Arbeitsentgelt zugeordnet wird. Ebenso führen leistungsrechtliche Besonderheiten zu dieser Differenzierung.

Laufende Einnahmen sind regelmäßig wiederkehrende Bezüge, auf die der Versicherte in der Regel monatlich einen Anspruch hat. Laufendes Arbeitsentgelt wird für die Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum erbracht.

Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind alle Zuwendungen zu verstehen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechne...

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    0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist seit 2001 wie folgt geändert worden: Abs. 1 mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) und Abs. 2 mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und ...

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