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Entgelt / 4.1.4 Verhältnis von leistungsbezogenen Stufenaufstiegen und materiellen Leistungsanreizen

Justus Steinbömer
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Neben der Möglichkeit des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs sieht der TVöD auch die Zahlung eines Leistungsentgelts vor.

Das Leistungsentgelt (§ 18) ist gegenwärtiger und dient der unmittelbaren Leistungsmotivation zur Steigerung der Effektivität und Effizienz öffentlicher Dienstleistungen. In der Regel wird das Leistungsentgelt als jährliche Einmalzahlung erbracht.

Leistungsbezogene Stufenaufstiege dienen der Differenzierung und der Herstellung von Transparenz über das individuelle Leistungsvermögen bei der Personalentwicklung. Sie stellen damit ein wichtiges Instrument zur Umsetzung strategischer Personalentwicklungskonzepte dar. Unabhängig davon wirkt sich der leistungsabhängige Stufenaufstieg dauerhaft aus.

Der leistungsbezogene Stufenaufstieg und das Leistungsentgelt bestehen unabhängig voneinander. Dies haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 TVöD klargestellt.

Die Voraussetzungen zur Gewährung des Leistungsentgelts sind im Leistungstarifvertrag Bund bzw. in den Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen der kommunalen Arbeitgeber geregelt. Wie sich die Leistung der Beschäftigten darüber hinaus hinsichtlich der Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit auswirkt, kann der Arbeitgeber im Einzelfall festlegen (oder hierzu abstrakt-generelle Regelungen aufstellen – in diesem Falle hätte der Personal- bzw. Betriebsrat mitzubestimmen).

Beschäftigte werden Leistungsentgelt und eine leistungsbezogene Stufenlaufzeitverkürzung i. d. R. dann erhalten können, wenn die Leistung über die mit dem Leistungsentgelt honorierte Leistung hinausgeht.

In 2 weiteren Protokollerklärungen (zu § 17 Abs. 2 Satz 2 und Satz 6 TVöD) haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass Leistungsminderungen infolge eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankhe...

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