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Elternzeit: Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Elternzeit wirkt sich sowohl sozialversicherungs- als auch beitragsrechtlich für Arbeitnehmer aus. Besondere Konstellationen ergeben sich insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Berücksichtigt werden muss u. a., ob der Arbeitnehmer vor der Elternzeit gesetzlich oder privat krankenversichert war. Zahlt der Arbeitgeber während der Elternzeit Zuschüsse an den Arbeitnehmer, gelten hier besondere Vorgaben.

Lohnsteuerrechtlich wird eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wie eine normale Beschäftigung behandelt; bezogene Vergütungen unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach den normalen Vorschriften. Teilzeitarbeit liegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die maßgebenden Rechtsgrundlagen für das Versicherungs- und Beitragsrecht sind in § 26 Abs. 2a SGB III, §§ 192 und 224 SGB V sowie § 49 SGB XI geregelt. Das Mutterschaftsgeld ist in § 19 MuSchG bestimmt. Die melderechtlichen Bestimmungen finden sich in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Die Möglichkeiten der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die bei einer mehr als geringfügig entlohnt ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich eintritt, regelt § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Die Regelungen zur Elternzeit enthalten die §§ 15 bis 21 BEEG.

Sozialversicherung

1 Ende einer im Voraus befristeten Beschäftigung während der Elternzeit

Endet die Beschäftigung – z. B. wegen Befristung – während der Elternzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem auch bereits der Bezug von Elterngeld geendet hat, entfällt das Fortbestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Durch die Beendigung der Beschäftigung kann auch keine Elternzeit mehr beansprucht werden, da die Inanspruchnahme von Elternzeit vom Fortbestand einer Beschäftigung abhängt. Der Fortbestand der Mitgliedschaft ist in ...

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