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Elterliche Sorge / 4.1.1 Muster: Sorgerechtsantrag

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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4.1.1.1 Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit Zustimmung des anderen Elternteils, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB

 

Muster: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit Zustimmung des anderen Elternteils, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB

An das Amtsgericht – Familiengericht –

Antrag nach § 1671 BGB

des Herrn Thomas Theodor Müller, wohnhaft in,

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz, in

gegen

Frau Marion Müller, geborene Meier, wohnhaft in ,

– Antragsgegnerin –

– Az. SO

Verfahrenswert: 1.500 EUR

Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird beantragt,

dem Antragsteller die elterliche Sorge für die am geborene Tochter und den am geborenen Sohn zu übertragen.

Begründung:

Die Beteiligten leben seit dem dauernd voneinander getrennt.

Die Antragsgegnerin hat bei ihrem Auszug aus der früheren Ehewohnung zunächst die beiden Kinder mitgenommen; die Beteiligten haben sich zwischenzeitlich aber darüber verständigt, dass die Kinder im Haushalt des Vaters aufwachsen sollen. Sie leben dementsprechend seit dem bei dem Antragsteller. Die Beteiligten haben sich darauf geeinigt, dass die elterliche Sorge alleine von dem Antragsteller ausgeübt werden soll, so dass die Antragsgegnerin dem Antrag zustimmen wird. Auch die über 14 Jahre alte Tochter stimmt dieser Regelung zu, so dass die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt sind.

(Unterschrift)

4.1.1.2 Anmerkungen zum Muster "Unstreitiger Sorgerechtsantrag"

  • Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 111 Nr. 2 i. V. m. § 151 Nr. 1 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 152 FamFG: Zuständig ist bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache, ansonsten das Gericht, in dessen Bezirk das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Für das isolierte Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Ist allerdings Verbund mit der Ehesache eingetreten, besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG. Ausgenommen hiervon ist all...

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