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Einnahmen-Überschussrechnung: Anlage EÜR für 2024 / 3 Betriebseinnahmen

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Die folgenden Ausführungen betreffen vorrangig Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit; auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird dagegen im Regelfall nicht gesondert eingegangen.

3.1 Besonderheiten bei Kleinunternehmern

Umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmer haben bei den Betriebseinnahmen "lediglich" die Zeilen 12, 13 und 16 bis 23 auszufüllen. Diese Angaben haben besondere Bedeutung, da Kleinunternehmer infolge der Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG durch das Wachtstumschancengesetz[1] ab dem Veranlagungszeitraum 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben müssen. Ob die Voraussetzungen für die (weiterhin) Kleinunternehmerstellung vorliegen, prüft die Finanzverwaltung künftig anhand der Eintragungen in der Anlage EÜR.

Die Daten können wie folgt ermittelt werden:

  • Zeile 12: Hier ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu erfassen. Soweit die Erläuterungen zu Zeile 12 des Vordrucks den Eintrag mit dem Bruttobetrag fordern und damit den zusätzlichen Ansatz der Umsatzsteuer meinen, macht dies keinen Sinn; wird dennoch der so verstandene "Bruttobetrag" angesetzt, muss die zusätzliche Umsatzsteuer bei Verwendung der Anlage EÜR durch einen Kleinunternehmer an anderer Stelle wieder abgezogen werden; andernfalls kommt es insoweit zur Besteuerung einer fiktiven Einnahme.
  • Hinzuzurechnen sind weiterhin die nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 UStG steuerfreien Umsätze. Unentgeltliche Wertabgaben, z. B. private Pkw-Nutzung, sind nicht hier, sondern in den Zeilen 20 und 21 einzutragen.
  • Zeile 13: Hier sind nur die nicht steuerbaren Umsätze sowie die nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 UStG steuerfreien Umsätze nachrichtlich zu erfassen.
  • Zeile 18 ist für Kleinunternehmer im Regelfall nur dann relevant, wenn sie im Vorjahr oder einem früheren Zeitraum noch der Regelbesteuerung unterl...

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