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Einnahmen-Überschussrechnung / 3.2 Gewillkürtes Betriebsvermögen

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Gewillkürtes Betriebsvermögen ist auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 ESt zugelassen.[1]

Dieses liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter zwar einerseits kein notwendiges Betriebsvermögen sind, andererseits aber doch ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.

Dieser wird unterstellt, wenn der Gegenstand nicht mehr als 50 %, jedoch auch nicht weniger als 10 % betrieblich genutzt wird. Die Rechtsprechung lehnt jedoch die Eignung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen ab, wenn zum Einlagezeitpunkt erkennbar ist, dass es dem Betrieb nicht nutzt, sondern schadet.[2]

Soll eine erstmalige Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen (bei Erwerb oder bei Einlage) erfolgen, ist dieses unmissverständlich deutlich zu machen, z. B. durch unmittelbare Aufnahme in das Anlageverzeichnis. Auch bei der EDV-Buchführung bedarf es eines unmissverständlichen zeitnah und unumkehrbar dokumentierten Widmungsakts. Eine derartige Zuordnung ist nicht gegeben, wenn die Einbuchung nicht festgeschrieben wird und damit nicht unveränderbar wird.[3]

 
Wichtig

Privater Nutzungsanteil wird besteuert

Eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen hat nicht nur Vorteile. Zwar stellen alle mit dem Wirtschaftsgut in Verbindung stehenden Kosten Betriebsausgaben dar. Ein privater Nutzungsanteil ist jedoch u. U. ebenso zu versteuern wie ein Veräußerungserlös.

Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens zugeordnet wurde, auf unter 10 %, ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.[4]

 
Hinweis

Berechnung des betrieblichen Anteils bei einer Pkw-Nutzung

Sowohl Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als auch die Familie...

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