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Einheitsbewertung, Grundsteuer (Rechtslage bis 31.12.2024) / 2 Abgabenordnung

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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2.1 Allgemeines

Als Besteuerungsgrundlagen bezeichnet § 199 Abs. 1 AO "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind". Die Ermittlung (Feststellung) der Besteuerungsgrundlagen geschieht regelmäßig nicht durch einen besonderen Verwaltungsakt, sondern (inzidenter) im Steuerbescheid. Als Folge dessen bestimmt § 157 Abs. 2 AO, dass die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelmäßig einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids bildet. Ist der Steuerpflichtige der Meinung, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht zutreffend angesetzt hat, so ist er hierdurch i. d. R. nur beschwert i. S. v. § 350 AO bzw. in seiner Rechten verletzt i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO, wenn sich dies auf den verfügenden Teil einer Steuerfestsetzung, d. h. die Festsetzung eines bestimmten Betrags einer bestimmten Steuer auswirkt.

2.2 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

2.2.1 Grundsätze des Feststellungsverfahrens

Abweichend vom einheitlichen Steuerfestsetzungsverfahren werden in gesetzlich bestimmten Fällen die Besteuerungsgrundlagen in einem bestimmten Verfahren gesondert festgestellt, wenn dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO). Insoweit handelt es sich um eine oder gar mehrere Vorstufe(n) einer Steuerfestsetzung mit Bindungswirkung für diese.

Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Besteuerungsverfahrens. Insbesondere werden dadurch in Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO), divergierende Ermittlungsergebnisse vermieden.[1]

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gesonderte (und einheitliche) Feststellung vor, ist das Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Feststellungsbescheide dürfen aber nic...

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